Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale ist ein pauschaler Betrag, der von Selbständigen gewinnmindernd, als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Er kann in Anspruch genommen werden, wenn

Dem Steuerpflichtigen müssen jedenfalls Kosten durch die Nutzung der Wohnung entstehen, auch wenn sie nicht den Hauptwohnsitz darstellt. Wenn keine Kosten entstehen, weil die Wohnung unentgeltlich genutzt werden kann, steht das Arbeitsplatzpauschale nicht zu.

Je nachdem, ob auch andere Einkünfte (nur Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und nichtselbständige Arbeit sind hierfür relevant) erzielt werden und diese EUR 12.816 übersteigen, steht entweder das kleine oder das große Arbeitsplatzpauschale zu.

  • Kleines Arbeitsplatzpauschale
    • Steht zu, wenn im Jahr andere Einkünfte iHv mehr als EUR 12.816 erzielt werden und
    • für die Erzielung dieser Einkünfte ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
    • Beträgt EUR 300.
    • Zusätzliche Aufwendungen sind nur für ergonomisch geeignetes Mobiliar abzugsfähig.
  • Großes Arbeitsplatzpauschale
    • Steht zu, wenn im Jahr keine anderen Einkünfte iHv mehr als EUR 12.816 erzielt werden und
    • für diese Einkünfte ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.
    • Beträgt EUR 1.200.
    • Deckt sämtliche Kosten, die aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung erwachsen, ab.