Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn es nahezu ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet. Zu diesen Aufwendungen gehören insbesondere anteilige Mietkosten, Betriebskosten wie Energie, Versicherung usw., Abschreibung und Finanzierungskosten, die als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden können.
Der Begriff Arbeitszimmer ist eng gefasst, weshalb gemischt (privat und betrieblich) genutzte Räume, weil z.B. privat genutzte Gegenstände in einem nicht vernachlässigbaren Ausmaß dort aufbewahrt werden, nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden, auch wenn dieser Raum durch eine bloße Regal- bzw. Zwischenwand geteilt wird.
Nicht als Arbeitszimmer gelten innerhalb der Wohnung gelegene Räume, die aufgrund ihrer funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung typischerweise der Berufsausübung dienen und von vornherein nicht für private Zwecke genutzt werden. Die für diese Räume anfallenden Kosten sind jedenfalls als Betriebsausgaben geltend zu machen, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblichen Einkünften stehen.
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer schließt die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales aus.
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