Instandhaltungsaufwendungen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind. Sie sind als Werbungskosten überschussmindernd im Jahr der Entstehung abzugsfähig, können aber auf Antrag auch über 15 Jahre verteilt werden.
Als Instandhaltung gelten nicht regelmäßig jährlich anfallende Aufwendungen, wie z.B. der Austausch von unwesentlichen Gebäudeteilen. Instandhaltungsarbeiten führen zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzungswerts oder der Nutzungsdauer.
Eine Erhöhung des Nutzungswerts liegt vor, wenn das Gebäude durch höhere Einnahmen besser nutzbar ist, die gesteigerte Attraktivität zu kürzeren Leerstandszeiten führt, der Wohnwert für die Mieter verbessert wird (zum Beispiel durch den Einbau von Schallschutzfenstern), oder bei einem hypothetischen Verkauf des Objekts ein höherer Preis erzielt werden könnte. Ebenso gilt dies, wenn die Außenfassade erneuert und eine Wärmedämmung angebracht wird. Entscheidend ist der Nutzungswert des Gebäudes, außer die Einkunftsquelle besteht aus einer oder mehreren Wohnungen, dann ist der Nutzungswert der Wohnung(en) maßgeblich.
Eine Verlängerung der Nutzungsdauer liegt vor, wenn die Restnutzungsdauer des Gebäudes vor den Sanierungsarbeiten kürzer war. Dabei ist nicht die ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, sondern die aktuelle technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes (oder der Wohnung) entscheidend.
Instandhaltungsarbeiten sind beispielsweise: Ausmalen, Tausch von Heizkörpern oder Fenstern, laufende Wartungsarbeiten, Streichen von Fenstern.
Abzugrenzen sind Instandhaltungsaufwendungen von Instandsetzungsaufwendungen, die auf 15 Jahre verteilt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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