Instandsetzungsaufwendungen

Instandsetzungsaufwendungen sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind. Sie sind als Werbungskosten überschussmindernd, auf 15 Jahre verteilt, anzusetzen.

Als Instandsetzungsaufwendungen bezeichnet man Kosten, die weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen und die entweder allein oder zusammen mit den Herstellungskosten (i) den Nutzungswert des Gebäudes erheblich steigern oder (ii) dessen Nutzungsdauer deutlich verlängern. Diese Kosten fallen insbesondere dann an, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert oder saniert wird.

Eine Erhöhung des Nutzungswerts liegt vor, wenn das Gebäude durch höhere Einnahmen besser nutzbar ist, die gesteigerte Attraktivität zu kürzeren Leerstandszeiten führt, der Wohnwert für die Mieter verbessert wird, oder bei einem hypothetischen Verkauf des Objekts ein höherer Preis erzielt werden könnte. Entscheidend ist der Nutzungswert des Gebäudes, außer die Einkunftsquelle besteht aus einer oder mehreren Wohnungen, dann ist der Nutzungswert der Wohnung(en) maßgeblich.

Eine Verlängerung der Nutzungsdauer liegt vor, wenn die Restnutzungsdauer des Gebäudes vor den Sanierungsarbeiten kürzer war. Dabei ist nicht die ursprüngliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, sondern die aktuelle technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes (oder der Wohnung) entscheidend.

Instandsetzungsarbeiten sind beispielsweise: Einbau von Schallschutzfenstern, Erneuerung der Außenfassade und Anbringung einer Wärmedämmung.

Abzugrenzen sind Instandsetzungsaufwendungen von Instandhaltungsaufwendungen, die sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind.