Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Tatsächliche Fahrtkosten können dabei nicht geltend gemacht werden.
Besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale, steht auch der Pendlereuro zu.
Das kleine Pendlerpauschale kann beansprucht werden, wenn die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, das große Pendlerpauschale dann, wenn deren Nutzung nicht zumutbar ist. Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und ist abhängig von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Pendlerpauschale | Entfernung | Betrag pro Monat |
---|---|---|
Kleines Pendlerpauschale | 20 bis inkl. 40 km | EUR 58 |
40 bis inkl. 60 km | EUR 113 | |
Mehr als 60 km | EUR 168 | |
Großes Pendlerpauschale | 2 bis inkl. 20 km | EUR 31 |
20 bis inkl. 40 km | EUR 123 | |
40 bis inkl. 60 km | EUR 214 | |
Mehr als 60 km | EUR 306 |
Wenn die Strecke nicht jeden Arbeitstag zurückgelegt wird, weil eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt oder weil die Tätigkeit von der Wohnung erbracht wird (Home-Office), besteht nur ein teilweiser Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Stellt der Arbeitgeber ein Kfz zur Verfügung, steht kein Pendlerpauschale zu.
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