Pendlerpauschale

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Tatsächliche Fahrtkosten können dabei nicht geltend gemacht werden.

Besteht ein Anspruch auf das Pendlerpauschale, steht auch der Pendlereuro zu.

Das kleine Pendlerpauschale kann beansprucht werden, wenn die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, das große Pendlerpauschale dann, wenn deren Nutzung nicht zumutbar ist. Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und ist abhängig von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Pendlerpauschale Entfernung Betrag pro Monat
Kleines Pendlerpauschale 20 bis inkl. 40 km EUR 58
40 bis inkl. 60 km EUR 113
Mehr als 60 km EUR 168
Großes Pendlerpauschale 2 bis inkl. 20 km EUR 31
20 bis inkl. 40 km EUR 123
40 bis inkl. 60 km EUR 214
Mehr als 60 km EUR 306

Wenn die Strecke nicht jeden Arbeitstag zurückgelegt wird, weil eine Teilzeitbeschäftigung vorliegt oder weil die Tätigkeit von der Wohnung erbracht wird (Home-Office), besteht nur ein teilweiser Anspruch auf das Pendlerpauschale.

  • Für Monate, an denen diese Strecke mehr als 10 Mal zurückgelegt wird, besteht der volle Anspruch.
  • Für Monate, an denen diese Strecke 8 bis 10 Mal zurückgelegt wird, besteht der Anspruch zu zwei Drittel.
  • Für Monate, an denen diese Strecke 4 bis 7 Mal zurückgelegt wird, besteht der Anspruch zu einem Drittel.

Stellt der Arbeitgeber ein Kfz zur Verfügung, steht kein Pendlerpauschale zu.