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Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Die Absetzbeträge dienen dazu, bestimmten persönlichen oder einkommensbezogenen Umständen Rechnung zu tragen, die im Normaltarif nicht berücksichtigt werden. Zu den persönlichen Verhältnissen zählen der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Auf diese Weise wird im Rahmen der Individualbesteuerung gemäß den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, dass der Familienstand und die Anzahl der Kinder die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund der daraus resultierenden Unterhaltsverpflichtungen beeinträchtigen können. Das Leistungsfähigkeitsprinzip sieht vor, dass nur das für die Steuerzahlung verfügbare Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Von den Einnahmen, die am Markt erwirtschaftet werden, sind einerseits die Aufwendungen abzuziehen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind, und andererseits unvermeidbare Privatausgaben, die zur Sicherung der eigenen Existenz und der Existenz der Familie des Steuerpflichtigen dienen. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt unvermeidbare private Ausgaben teilweise als Sonderausgaben, teilweise als außergewöhnliche Belastungen, teilweise in Form von Absetzbeträgen zur Minderung der Steuerschuld und teilweise als Freibeträge. Zur Berücksichtigung familiärer Unterhaltsverpflichtungen dienen der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, die Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge sowie seit 2019 der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag.

Der AVAB steht einem Steuerpflichtigen zu, wenn er mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seiner/m unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegattin/Ehegatten dauernd getrennt lebt oder mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.937 im Kalenderjahr bezieht.

Der AVAB kann immer nur einer Person gewährt werden. Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, steht er dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben beide Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, wird der Absetzbetrag der Frau gewährt, es sei denn, der Mann führt überwiegend den Haushalt.

Der AVAB beträgt mit einem Kind EUR 572/Jahr und mit zwei Kindern EUR 774/Jahr. Er erhöht sich um EUR 255 für jedes weitere Kind.