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Arbeitsplatzpauschale

Die Nutzung von privatem Wohnraum (ein Hauptwohnsitz ist nicht erforderlich) wird aus Vereinfachungsgründen bei den betrieblichen Einkünften steuerlich pauschal berücksichtigt, das heißt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Durch das Arbeitsplatzpauschale werden wohnraumbezogene betriebliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie z.B. Strom, Heizung, Beleuchtung oder die Abschreibung für Abnutzung (AfA), einbezogen. Aufwendungen, die nicht spezifisch für den Wohnraum sind, sondern sich auf betriebliche „Arbeitsmittel“ beziehen (wie Computer, Drucker, Kopierer), sind davon ausgenommen und bleiben neben dem Pauschale weiterhin abzugsfähig. Ein Pauschale wird nicht gewährt, wenn dem Steuerpflichtigen keine Aufwendungen entstehen, weil er die Möglichkeit hat, eine Wohnung zur Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit unentgeltlich zu nutzen. Das Arbeitsplatzpauschale ist – unabhängig von seiner Höhe – an die Bedingung geknüpft, dass dem Steuerpflichtigen für die Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung steht.