Außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen Ausgaben der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Veranlagungsjahres belasten, aber keine Berücksichtigung im Steuertarif, der auf durchschnittliche Verhältnisse ausgelegt ist, findet. Nur solche Ausgaben können abgezogen werden, die das Einkommen des Steuerpflichtigen überdurchschnittlich belasten und zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, einem grundlegenden Element der Einkommensteuer. Besteuert werden soll nur das Einkommen, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann.

Außergewöhnliche Belastungen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

  • Außergewöhnlichkeit: Ihre Ausgaben müssen höher sein als die der meisten Steuerpflichtigen.
  • Zwangsläufigkeit: Die Ausgaben müssen unvermeidbar sein. Zum Beispiel sind die Kosten für die Pflege der Eltern nur dann zwangsläufig, wenn diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügen.
  • Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: Die Ausgaben müssen Ihre wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund gibt es einen Selbstbehalt, den bestimmte außergewöhnliche Belastungen übersteigen müssen, um steuerlich berücksichtigt zu werden.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind (i) Krankheitskosten, (ii) Kurkosten, (iii) Begräbniskosten, (iv) Kosten für ein Alters- bzw. Pflegeheim, (v) Adoptionskosten oder Kosten für eine künstliche Befruchtung.

Der Selbstbehalt ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 6 % (bei Einkommen bis EUR 7.300) und 12 % (bei Einkommen über EUR 36.400).

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind (i) Kosten aufgrund einer Behinderung, (ii) Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, (iii) Kosten für notwendige Diätverpflegung aufgrund einer Krankheit.

Außergewöhnliche Belastungen werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern demnach die Steuerbemessungsgrundlage.