Außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen Ausgaben der privaten Lebensführung, die das Einkommen eines Veranlagungsjahres belasten, aber keine Berücksichtigung im Steuertarif, der auf durchschnittliche Verhältnisse ausgelegt ist, findet. Nur solche Ausgaben können abgezogen werden, die das Einkommen des Steuerpflichtigen überdurchschnittlich belasten und zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen entspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, einem grundlegenden Element der Einkommensteuer. Besteuert werden soll nur das Einkommen, über das der Steuerpflichtige tatsächlich frei verfügen kann.
Außergewöhnliche Belastungen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind (i) Krankheitskosten, (ii) Kurkosten, (iii) Begräbniskosten, (iv) Kosten für ein Alters- bzw. Pflegeheim, (v) Adoptionskosten oder Kosten für eine künstliche Befruchtung.
Der Selbstbehalt ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 6 % (bei Einkommen bis EUR 7.300) und 12 % (bei Einkommen über EUR 36.400).
Beispiele für außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind (i) Kosten aufgrund einer Behinderung, (ii) Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, (iii) Kosten für notwendige Diätverpflegung aufgrund einer Krankheit.
Außergewöhnliche Belastungen werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern demnach die Steuerbemessungsgrundlage.
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