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Familienbeihilfe

Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind oder Ihre Kinder, wenn Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liegt und Sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe muss beim Finanzamt am Wohnsitz beantragt werden. Unter diesen Bedingungen besteht der Anspruch für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für Kinder, die bereits 18 Jahre alt sind, besteht grundsätzlich nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden. Nach dem Abschluss der Matura besteht für weitere 4 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe, unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Bei erheblich behinderten Kindern wird die Familienbeihilfe bis zu ihrem 25. Geburtstag ebenfalls für 4 Monate nach dem Schulabschluss gewährt. Falls diese 4 Monate verstrichen sind und die Ausbildung noch nicht begonnen hat, besteht weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung oder das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Schulabschluss aufgenommen wird. Dies gilt für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bei erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Geburtstag).

Die Familienbeihilfe beträgt, abhängig vom Alter, zwischen EUR 132,30/Monat (0-3 Jahre) und EUR 191,60 (ab 19 Jahren) pro Kind. Wenn Sie mehrere Kinder haben, gibt es einen Zusatzbetrag, der von der Anzahl der Kinder abhängt und zwischen insgesamt EUR 16,40/Monat und EUR 482,40/Monat liegt.