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Familienbonus Plus

Die Absetzbeträge dienen dazu, bestimmten persönlichen oder einkommensbezogenen Umständen Rechnung zu tragen, die im Normaltarif nicht berücksichtigt werden. Zu den persönlichen Verhältnissen zählen der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Auf diese Weise wird im Rahmen der Individualbesteuerung gemäß den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, dass der Familienstand und die Anzahl der Kinder die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund der daraus resultierenden Unterhaltsverpflichtungen beeinträchtigen können. Das Leistungsfähigkeitsprinzip sieht vor, dass nur das für die Steuerzahlung verfügbare Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Von den Einnahmen, die am Markt erwirtschaftet werden, sind einerseits die Aufwendungen abzuziehen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind, und andererseits unvermeidbare Privatausgaben, die zur Sicherung der eigenen Existenz und der Existenz der Familie des Steuerpflichtigen dienen. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt unvermeidbare private Ausgaben teilweise als Sonderausgaben, teilweise als außergewöhnliche Belastungen, teilweise in Form von Absetzbeträgen zur Minderung der Steuerschuld und teilweise als Freibeträge. Zur Berücksichtigung familiärer Unterhaltsverpflichtungen dienen der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, die Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge sowie seit 2019 der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag.

Der Familienbonus Plus kann maximal einmal zur Gänze für jedes Kind berücksichtigt werden und senkt die zu zahlende Einkommensteuer maximal auf null. Er beträgt höchstens EUR 2.000/Jahr pro Kind (nach dem 18. Geburtstag EUR 700/Jahr pro Kind).

Der Familienbonus Plus wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn für das Kind österreichische Familienbeihilfe bezogen wird. Eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung vom österreichischen Finanzamt gilt ebenfalls als Bezug von Familienbeihilfe. Wenn das Kind in Österreich lebt und die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung grundsätzlich erfüllt sind, steht auch der Familienbonus Plus zu.

Anspruchsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich beide Elternteile, nämlich:

  • die Person, die Familienbeihilfe bezieht, und deren (Ehe-)Partner, oder
  • die Person, die Familienbeihilfe bezieht, und die unterhaltspflichtige Person, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag hat.

Der Familienbonus Plus kann wie folgt beantragt werden:

  • durch Abgabe des Formulars E 30 beim aktuellen Arbeitgeber. Bei einem Jobwechsel muss das Formular auch beim neuen Arbeitgeber eingereicht werden.
  • im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung.

Für die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den (Ehe-)Partner gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Die Person, die Familienbeihilfe bezieht und der (Ehe-)Partner beantragen jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus.
  2. Die Person, die Familienbeihilfe bezieht, beantragt den gesamten Familienbonus Plus, während der (Ehe-)Partner keinen Familienbonus Plus beantragt.
  3. Die Person, die Familienbeihilfe bezieht, beantragt keinen Familienbonus Plus, während der (Ehe-)Partner den gesamten Familienbonus Plus beantragt.