Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Abnutzbare Anlagegüter sind grundsätzlich über die Dauer ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Das bedeutet, dass die Kosten für das jeweilige Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung (bei Bilanzierer) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern die Kosten, verteilt auf die Jahre der Nutzungsdauer, als solche berücksichtigt werden können.

Nur abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungskosten nicht höher als EUR 1.000 sind (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter), können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.