Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb von inländischen Grundstücken, unabhängig davon, ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Entscheidend für die Entstehung der Steuerschuld ist das rechtsgültige Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts (z. B. Kaufvertrag, Tauschvertrag). Das Erfüllungsgeschäft (Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch) ist dabei nicht relevant. Als Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes gelten:

  • Grund und Boden,
  • Gebäude,
  • Zuwachs (Pflanzen, Tiere) und Zugehör (z. B. Geschäftseinrichtung),
  • Baurecht (das Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten),
  • Bauten auf fremdem Grund (z. B. Superädifikate).

Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, mindestens jedoch der Grundstückswert oder in bestimmten Fällen der Einheitswert.