Den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag können Unternehmer geltend machen, wenn Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Er steht nur für Gewinne zu, die EUR 33.000 übersteigen (bis zu einem maximalen Gewinn iHv EUR 583.000). Die Höhe des Freibetrags ist gestaffelt und beträgt:
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind (i) körperliche, ungebrauchte, abnutzbare Anlagegüter, mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von min. 4 Jahren (außer PKW und geringwertige Wirtschaftsgüter) und (ii) bestimmte Wertpapiere, wenn sie zumindest 4 Jahre im Betrieb gehalten werden.
Sollten die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, steht nur der Grundfreibetrag, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu.
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