Die Absetzbeträge dienen dazu, bestimmten persönlichen oder einkommensbezogenen Umständen Rechnung zu tragen, die im Normaltarif nicht berücksichtigt werden. Zu den persönlichen Verhältnissen zählen der Familienstand und die Anzahl der Kinder. Auf diese Weise wird im Rahmen der Individualbesteuerung gemäß den Grundsätzen des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, dass der Familienstand und die Anzahl der Kinder die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen aufgrund der daraus resultierenden Unterhaltsverpflichtungen beeinträchtigen können. Das Leistungsfähigkeitsprinzip sieht vor, dass nur das für die Steuerzahlung verfügbare Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Von den Einnahmen, die am Markt erwirtschaftet werden, sind einerseits die Aufwendungen abzuziehen, die zur Erzielung des Einkommens notwendig sind, und andererseits unvermeidbare Privatausgaben, die zur Sicherung der eigenen Existenz und der Existenz der Familie des Steuerpflichtigen dienen. Das Einkommensteuergesetz berücksichtigt unvermeidbare private Ausgaben teilweise als Sonderausgaben, teilweise als außergewöhnliche Belastungen, teilweise in Form von Absetzbeträgen zur Minderung der Steuerschuld und teilweise als Freibeträge. Zur Berücksichtigung familiärer Unterhaltsverpflichtungen dienen der Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, die Kinder- und Unterhaltsabsetzbeträge sowie seit 2019 der Familienbonus Plus und der Kindermehrbetrag.
Für Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr entweder
gilt folgende Regelung, wenn die Lohn- oder Einkommensteuer vor Berücksichtigung sämtlicher Steuerabsetzbeträge unter EUR 700 liegt und ein Kind besteht, für das im Kalenderjahr mehr als 6 Monate Familienbeihilfe gewährt wird:
Die Differenz zwischen EUR 700 und der Lohn- bzw. Einkommensteuer vor Abzug aller zustehenden Steuerabsetzbeträge wird als Kindermehrbetrag erstattet, wenn:
In diesem Fall hat nur der Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag. Der Kindermehrbetrag beträgt im Jahr 2024 EUR 700 pro Kind.
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