Steuererklärungspflicht

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn:

  • Er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Diese Aufforderung erfolgt durch die Zusendung von entsprechenden Vordrucken.
  • Das Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften besteht und der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden musste oder wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Bücher freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geführt werden. Die Erklärungspflicht besteht unabhängig von der Höhe der Einkünfte.
  • Das Einkommen, das keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthält, mehr als EUR 12.816 beträgt. Wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen, besteht die Erklärungspflicht, wenn der Steuerpflichtige (i) andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag EUR 730 übersteigen, (ii) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat, (iii) der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder bestimmte Freibeträge berücksichtigt wurden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, (iv) eine unrichtige Steuererklärung abgegeben oder Änderungen der Verhältnisse nicht gemeldet hat bzw. bestimmten Meldepflichten nicht nachgekommen ist und das zu veranlagende steuerpflichtige Einkommen mehr als EUR 13.981 beträgt.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, erzielt werden, es sei denn, eine Besteuerung zum Steuertarif würde keine Steuerpflicht ergeben. Erträge, die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem besonderen Steuersatz von 25 % oder 27,5 % zu versteuern sind, müssen unabhängig davon erklärt werden, ob auch tariflich zu besteuernde Einkünfte vorliegen oder nicht.
  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen vorliegen, für die keine Immobilien-Einkommensteuer entrichtet wurde oder für die keine Abgeltung vorliegt.

Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist verpflichtet eine Steuererklärung über seine inländischen Einkünfte abzugeben, wenn

  • er dazu vom Finanzamt aufgefordert wird oder
  • wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als EUR 2.330 (Steuerfreigrenze iHv EUR 12.816 abzgl. Hinzurechnung von EUR 10.486 für beschränkt Steuerpflichtige) betragen.