Abnutzbare Anlagegüter sind grundsätzlich über die Dauer ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Das bedeutet, dass die Kosten für das jeweilige Wirtschaftsgut nicht im Jahr der Anschaffung (bei Bilanzierer) bzw. Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern die Kosten, verteilt auf die Jahre der Nutzungsdauer, als solche berücksichtigt werden können.
Hierfür ist ein sogenanntes Anlagenverzeichnis zu führen, um die Zuordnung der Anlagegüter zum Betrieb zu dokumentieren und festzuhalten, welche Abschreibungen bereits erfolgt und welche noch ausständig sind.